Bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann im Hinblick auf die Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen für im Haushalt lebende minderjährige Kinder (in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt) dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 24/20).
Vorliegend war streitig, ob in den Streitjahren 2015 bis 2017 die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass die auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibeträge auf die Kindsmutter übertragen werden können. Die Klägerin lebte mit dem Vater ihrer beiden Kinder (Jahrgang 1998 und 2001) in den Streitjahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Der Sohn befand sich nach Erreichen der Volljährigkeit zunächst noch in Schul- und dann in Berufsausbildung. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden 2015 bis 2017 nur jeweils die auf die Klägerin entfallenden Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Die Klägerin begehrte, in allen Streitjahren sowohl den auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibetrag als auch den BEA-Freibetrag für beide Kinder vollständig auf sie zu übertragen. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Klage als unbegründet abgewiesen (Az. 3 K 504/19). Der Bundesfinanzhof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
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