Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung ist nach mehr als 16 Monaten nach Bekanntgabe der Beurteilung verwirkt. Der Beamte setzt durch seine Untätigkeit den Anschein, nichts gegen die Beurteilung unternehmen zu wollen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 6 A 2766/20).
Im September 2017 erhielt ein Polizeibeamter eine dienstliche Beurteilung. Dagegen erhob er im Februar 2019 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe sein Recht auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung verwirkt. Für den Zeitpunkt der Verwirkung sei auf die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) abzustellen. Es liege im Interesse des Beamten und des Dienstherrn, Beförderungs- und Verwendungsentscheidungen nicht übermäßig lange durch Unsicherheiten zu belasten. Zudem werde die Überprüfung individueller Beanstandungen mit fortschreitendem Zeitablauf zunehmend schwerer. Schließlich sei dem Beamten aufgrund der Möglichkeit einer Gegenäußerung bzw. eines Vorbehalts die Verhinderung des Verwirkungseintritts möglich. Der Kläger wollte diese Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen.
Dieses bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Untätigkeit des Klägers über einen Zeitraum von mehr als 16 Monaten beim beklagten Land den Anschein erweckt habe, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Für den Kläger hätte es ausgereicht, durch die Abgabe einer Gegenäußerung, etwa in Form eines Vorbehalts der Geltendmachung von Einwänden im Rahmen späterer Beförderungsverfahren, der Verwirkung aktiv entgegenzutreten.
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