Der Bundesfinanzhof hatte zur Auflösung von bestehenden Wohneinheiten mit anschließender Umwandlung in Miteigentumsanteile, Angleichung dieser Miteigentumsanteile und flächenmäßige Neuaufteilung in eine entstehende Wohnungseigentümergemeinschaft als Tausch im Sinne des § 1 Abs. 5 GrEStG zu entscheiden (Az. II R 30/21).
Der Kläger berief sich auf die Bereinigung einer verworrenen Miteigentümerstruktur, die eine gesetzliche Regelungslücke darstelle und nachfolgend keine Belastung mit Grunderwerbsteuer rechtfertige.
Laut Bundesfinanzhof ist die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar. Eine erweiternde Auslegung der Steuerbefreiung komme bei der Besteuerung der Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie Bildung von Miteigentum an dem Grundstück als Tauschgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliege.
Im Streitfall habe das Finanzgericht eine Begünstigung des Erwerbs des Klägers somit zu Recht verneint. Der Erwerb von zehn Einheiten des Wohnungs- und Teileigentums durch den Kläger nach § 3 WEG a. F. bewirke einen Rechtsträgerwechsel und unterliege damit grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Es fehlten jedoch die notwendigen Feststellungen, um den gemeinen Wert der Gegenleistung zutreffend zu ermitteln. Daher wurde die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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