Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Anspruch auf einen Verdienstausfallschaden haben. Dieser Anspruch kann auch dauerhaft sein. Wenn der Geschädigte ein Schüler ist, kann anhand möglicher Berufswünsche der Verdienstausfallschaden geschätzt werden. Wenn er seine Berufswünsche aber nicht ausreichend begründet, wird ein Mindesterwerbsschaden geschätzt. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 1 U 68/19).
Der Kläger war Beifahrer als der Fahrer gegen einen Baum fuhr. Er erlitt dabei ein Schädel-Hirn-Trauma. Über mehrere Wochen musste er stationär behandelt werden, anschließend wiederholt ambulant. Vor seiner schweren Verletzung besuchte er die zwölfte Klasse des Gymnasiums. Nach dem Studium wollte er den Beruf des Wirtschaftspsychologen ergreifen. Nach dem Unfall lernte er den Beruf eines gestaltungstechnischen Assistenten, den er aber unfallbedingt nicht ausüben kann. Er verlangte einen Erwerbschaden nach dem Beruf eines Wirtschaftspsychologen.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger allerdings seinen Berufswunsch nicht durch weitere Angaben untermauert. Und dies, obwohl das Gericht ihm mehrfach den Hinweis gab, im Einzelnen vorzutragen, dass er den Beruf ergriffen hätte. Er trug nichts zu seinem besonderen Interesse an psychologischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen vor. Auch nicht, dass er sich über den Beruf erkundigt hätte oder es aus seinem Freundes- oder Verwandtenkreis einen konkreten Bezug gebe. Es fehle auch an einer Darlegung, dass er sich durch Literatur oder das Internet über den Beruf und seine Tätigkeitsfelder oder über Verdienst- oder Karrieremöglichkeiten informiert hätte. Auch habe er keinerlei Angaben zu seinen schulischen Leistungen gemacht.
Daraufhin sah das Gericht die Klage nicht vollends als schlüssig an. Die Anforderung an den Vortrag des Geschädigten dürfte nicht überspannt werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es Schwierigkeiten in der Beurteilung des hypothetischen Verlaufs gebe. Der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger sich noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung befand. Es gab aber keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschädigte erwerbslos geblieben wäre. Daher legte das Gericht das niedrige Einkommen eines gestaltungstechnischen Assistenten als Mindestschaden zu Grunde. Von dem Bruttobetrag zog es 30 % Abgaben ab und kam damit zu einem monatlichen Erwerbsschaden in Höhe von 1.785 Euro netto.
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