Die Leistungen aus einer Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Schuldnerberater sind nicht gemäß § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 11 K 56/22).
Gemäß § 4 Nr. 18 UStG seien eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht würden, steuerfrei. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürften nicht verteilt, sondern müssten zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Unstreitig sei, dass der Kläger als natürliche Person mit der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren grundsätzlich unter diese Vorschrift fallen könnte. Streitig sei allein, ob im Streitfall eine systematische Gewinnerzielung angestrebt werde und deshalb die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt seien.
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handele, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebe, seien sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen. Die Einrichtung dürfe z. B. im Gegensatz zum Zweck eines gewerblichen Unternehmens nicht darauf gerichtet sein, für ihre Beteiligten Gewinne zu erzielen. Im Streitfall bedeute dies, dass auf sämtliche Tätigkeiten des Klägers abzustellen sei. Er war sowohl als Schuldnerberater als auch als Rechtsanwalt tätig. Als Rechtsanwalt strebte er jedoch eine systematische Gewinnerzielung an.
Auch der Einwand des Klägers, als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO die satzungsmäßigen Zwecke der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Schuldnerberatung zu erfüllen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Hilfsperson müsse selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
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