Eine Eigenbedarfskündigung ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, dass die Bedarfsperson (hier: Tochter) nach Abschluss ihrer Ausbildung und Finden eines Jobs plant, in die Wohnung zu ziehen. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 154/24).
Der Vermieter einer Wohnung hatte gegenüber dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Zur Begründung gab er an, dass seine derzeit in Schweden wohnhafte Tochter plane, nach Beendigung ihrer Ausbildung nach Hamburg zu ziehen. Dabei wurde in der Kündigung darauf hingewiesen, dass die Tochter sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben habe. Die Wohnung wurde von der Tochter nie besichtigt. Der Mieter wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung.
Das Amtsgericht Hamburg hielt die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Bereits nach der Begründung der Kündigung sei völlig unklar, ob der Eigenbedarf der Tochter umsetzbar ist, da dies das Finden eines geeigneten Jobs voraussetze. Es fehle in der Eigenbedarfskündigung an jeglicher Spezifizierung. In einem solchen Fall liege eine unzulässige Vorratskündigung vor. Zudem sei die unterbliebene Besichtigung der Wohnung ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs.
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