Eine Felge, die bei eBay als „Neu, aus Demontage“ verkauft wird, ist nicht gleichwertig mit einer neuen, vollkommen unbenutzten Felge. Dies entschied das Amtsgericht München (Az. 161 C 23096/23).
Jedoch entschied das Gericht, dass kein Schadensersatzanspruch für die Mehrkosten eines Ersatzkaufs besteht. Wenn nach dem Kaufvertrag eine „neuwertige Ware“ geschuldet wird, ist keine Gleichwertigkeit gegeben, wenn es sich bei der Ersatzware um Neuware handelt – auch diese darf nur „neuwertig“ sein. Im Streitfall kam es dem Gericht auf das Wort „Demontage“ an, woraus deutlich wird, dass es sich nicht um eine unbenutzte Felge gehandelt hat.
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